DSGVO Blog

Weiterhin hochaktuell: Die DSGVO der EU

Die Aufregung um den 25. Mai 2018 war gross, als die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Kraft getreten ist. Heute, nur wenige Monate später, ist das Thema keine Schlagzeile mehr wert. Aus den Augen, aus dem Sinn? Im Gegenteil! Wer heute noch zur DSVGO-Konformität unterwegs ist, sollte diese Etappe möglichst schnell hinter sich zu bringen.

 

 

Welches sind die wichtigsten Neuerungen der DSGVO?

 

Fast alles rund um die neue DSGVO erhitzt die Gemüter und beschäftigt Datenschützer, Juristen, Rechtsabteilungen vieler Unternehmen usw. Die Aufregung ist durchaus berechtigt, da die neue DSGVO eine Absage an eine bisher kaum regulierte Praxis bedeutet. Demnach dürfen seit dem 25. Mail 2018 personenbezogene Daten nicht länger nach Belieben erhoben, gesammelt und verwertet werden. Neu braucht es die ausdrückliche und nachweisbare Zustimmung der Betroffenen. Aus unternehmerischer Sicht handelt es sich bei diesen Betroffenen vor allem um Kunden und um solche, die sich vielleicht als Kunden gewinnen lassen. Die Gemüter mögen sich deshalb am notwendigen Aufwand für die Praxisänderung erhitzen, aber kaum am verbesserten Datenschutz für die Kunden.

 

 

Die DSGVO und Schweizer Unternehmen

 

Andere Länder, andere Sitten. Daran ändert auch die DSGVO nichts, da sie von der EU für den EU-Raum erlassen wurde. Wer also überhaupt nicht mit Personen im EU-Raum in Berührung kommt, den betrifft die DSGVO nicht. Im digitalen Zeitalter ist das allerdings einfacher gesagt als getan, denn grundsätzlich sind Websites weltweit für jedermann von überallher zugänglich. Die DSGVO betrifft deshalb auch Schweizer Unternehmen insbesondere, falls sie:

 

  • eine Zweigstelle, Niederlassung, Filiale oder Tochtergesellschaft im EU-Raum unterhalten, die Daten von Personen vor Ort erhebt, bearbeitet usw. Häufig sind es Kundendaten für Produkte oder Dienstleistungen, die im betreffenden oder allenfalls auch in weiteren EU-Ländern angeboten werden.
  • von einem Schweizer Standort aus Angebote für Produkte oder Dienstleistungen an Personen im EU-Raum richten. Dabei genügt es, wenn beispielsweise Preisangaben in EUR gemacht oder landesspezifische Lieferbedingungen formuliert werden.
  • das Surfverhalten von Personen aus dem EU-Raum beobachten, sei es mittels Webtracking, Profiling, Cookies, Social Plug-ins usw.

 

 

Was sind «personenbezogene» Daten?

 

Die DSGVO bezieht sich ausschliesslich auf natürliche Personen. Personenbezogen sind alle Informationen, mit denen man eine Person identifizieren kann (z.B. Vor- und Nachname, E-Mail- und Postadresse etc.). Auch zugeordnete Kennnummern, Standortdaten, gesundheitliche oder soziale Merkmale, die eine Person identifizierbar machen, gelten als personenbezogene Daten. Für anonymisierte und pseudonymisierte Personendaten gelten besondere Regeln.

 

 

Was gilt als «Verarbeitung»?

 

Der Begriff der «Verarbeitung» ist in der DSGVO weitreichend und umfasst digitale wie auch analoge Methoden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten setzt bei der Datenerhebung, –Erfassung und –Organisation an, schliesst die Speicherung, Abfrage und Veränderung ein und reicht bis hin zur Einschränkung, Löschung und Vernichtung.

Ausdrücklich untersagt die DSGVO die personenbezogene Verarbeitung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen. Das gilt auch für genetische, biometrische, gesundheitliche Daten und solche weiteren Kategorien.

 

 

 

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Ankündigung

 

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Alina Alisauskaite About the author

CEO | Concept & Consulting



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